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Satzung des ASV Kanalfreunde Klein-Westerland e. V.
Urfassung von 1981
Abschrift vom Original wg. besserer Lesbarkeit
Das Original wurde zur Verfügung gestellt von dem Gründungsmitglied Hans-Werner Gehm.
Hamburg, den 23. 4. 81
A S V Kanalfreunde
Klein-Westerland
2224 Hochdonn
Satzung
§ 1
Der Sportfischer-Verein
ist eine Vereinigung von Sportfischern.
Er hat seinen Sitz in Hochdonn
und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes
unter der Nummer 495 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist Meldorf.
§ 2
Zweck und Aufgaben sind:
1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens
durch
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen
auf den Fischbestand
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der
Sportfischerei zusammenhängende Fragen durch Vorträge,
Kurse und Lehrgänge.
2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher
Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch
Pacht, Erwerb und Erhaltung von
a) Fischgewässer und Freizeitgelände
b) Booten und den dazugehörigen Anlagen
c) Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen
d) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes
und natürlicher Wasserläufe.
3. Förderung der Vereinsjugend.
4. Förderung des Castingsports.
5. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer
und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
6. Der Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur
Natur aufgebaute Sportfischergemeinschaft. Seine Ziele
verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grund-
lage der Gemeinnützigkeit. Die Mittel des Vereins sind nur
für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Mitglieder er-
halten keine Zuwendungen, die nicht Satzungszwecken dienen.
Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken remd
sind, begünstigt werden.
Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sowie die
Richtlinien für den Bundesjugendplan sind für den Verein verbindlich.
7. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral.
8. Amtliches Mitteilungsblatt für den Verein ist die AFZ Fischwaid.
§ 3
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18.Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet.6 bis 18 jährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene,
volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der
Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder
verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern ohne selbst die
Sportfischerei oder den Angelsport ausüben zu wollen.
Sie erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand
jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag
zu entrichten.
Im Übrigen haben sie folgende Rechte:
a) An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen,
b) die Unterkünfte und Heime an den Gewässern des Vereins zu
benutzen.
Die ordentliche Mitgliedschaft im Verband Deutscher Sportfischer
umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft zum Verein des zuständigen
Landesverbandes.
§ 4
Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen
Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte
Beiträge sind vor der Aufnahme für 1 Jahr, mindestens jedoch für
1/4 Jahr im Voraus zu entrichten und nachzuweisen.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt
werden.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod des Mitgliedes
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins.
§ 6
a) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum
Jahresende unter Einhaltung einer halbjährlichen
Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand
erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu
diesem Zeitpunkt, die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
c) Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
1. ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn
nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen
hat.
2. Sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung
schuldig gemacht hat, sonst gegen fischereirechtliche
Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen
oder Beihilfe geleistet hat.
3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass
zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.
4. Trotz Mahnung und ohne hinreichender Begründung mit seinen
Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen 6 Monate im
Rückstand ist.
5. In sonstiger Weise sich unsportlich oder
unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen
oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten
geschädigt hat.
§ 7
Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:
a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der
Angelerlaubnis auf allen oder auf bestimmten Vereinsgewässern.
b) Zahlung von Geldbussen.
c) Verweis mit oder ohne Auflage.
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage.
e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
§ 8
Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat ( s . §12 ) zulässig.
Die Berufung ist binnen eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem
Vorsitzenden des Ehrenrats einzureichen und gleichzeitig zu begründen.
Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen
Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig.
Ein Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes an die ordentlichen Gerichte um Nachprüfung und Aufhebung des Beschlusses ist nicht möglich.
Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen.
Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren
beim Vorstand oder dem Ehrengericht sind unstatthaft.
§ 9
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere, Vereins -und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
§ 10
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer
waidgerecht zu beangeln.
b) alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu
benutzen.
c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den
öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur
a) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die
Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen
Mitgliedern zu achten.
b) Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen
auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
c) Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
d) Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und
sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
e) Die Sportfischerprüfung abzulegen.
Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den Schatzmeister zu entrichten und können jährlich voll oder vierteljährlich mit 1/4 des festgesetzten Jahresbeitrages entrichtet werden.
Begründete Stundungs- und Erlassungsgesuche sind rechtzeitig Vorstand spätestens bis zum 1.September eines Jahres für Erlass künftiger Beiträge einzureichen.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsgelege nachgewiesen werden können.
§ 11
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. dem 1.Vereinsvorsitzenden
2. dem 2.Vereinsvorsitzenden (als Stellvertreter zu Nr.1)
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
5. dem Gewässerobmann
6. dem Jugendgruppenleiter
7. dem Sportwart
Vorstand im Sinne von ž 26 des BGB sind der 1.Vorsitzende und der
2.Vorsitzende.
Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2.Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden beschränkt.
Der Vereinsvorsitzende vertritt den Verein und seine Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert.
Er überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Er kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abgerufen werden.
§ 12
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem:
Vorsitzenden
zwei Beisitzern
zwei Ersatzbeisitzern.
Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 3 Jahre zu wählen.
Wiederwahl ist zulässig.
Er hat die Aufgabe:
1. In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle
Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom
Vorstand oder einem Mitglied angerufen wird.
2. Aufgrund der Schlichtungs- -und Ehrenratsordnung des Vereins auf
Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vereins,
Ehrengerichtsverfahren durchzuführen.
§ 13
Die Kassen und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.
Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem beauftragtem Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
Die Kassenprüfer (s. § 15) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung
mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters - auch insoweit die Entlastung des Vorstandes - zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden
kann.
§ 14
Die Mitglieder- und Hauptversammlung haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
Alle Versammlungen werden vom 1.Vorsitzenden,bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet.
Während der Wahl des 1.Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrats oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung.
Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung,
Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erscheinenden.
§ 15
Die Jahreshauptversammlung findet im Januar, spätestens im Februar statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Sie hat die Aufgabe:
a) Den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der
Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu
beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen.
b) Die Höhe des Jahresbeitrags, des Eintrittsgeldes und sonstiger
Beiträge und Gebühren festzusetzen.
c) Den gesamten Vorstand einschließlich der Obmänner und deren
Stellvertreter zu wählen sowie die Beisitzer zu ernennen.
d) Zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von
denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr
wiedergewählt werden kann.
Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden muss durch Stimmzettel, die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann durch Zuruf erfolgen.
§ 16
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 19 zu treffen.
§ 17
Mitgliederversammlungen sollen in der Regel Monatlich stattfinden und möglichst immer auf denselben Wochentag gelegt werden. Ausnahmen ( Urlaubsmonate, Weihnachtsmonat oder Mangel an Versammlungsraum) sind zulässig.
Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Sportfischerei, der Belehrung in sportfischereilichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen und der Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.
Die monatlich stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand festzulegen.
§ 18
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten.
Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 19
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vertreter.
Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Das bei Auflösung vorhandene Vermögen fällt an das Land Schleswig-Holstein zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege.
§ 20
Der 1.Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche ,formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Anlage zur Satzung des Sportangelvereins
Schlichtungs- und Ehrenratsordnung
§ 1 (Ehrenrat))
Das Schlichtungsverfahren ist formlos.
Im Falle der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu übergeben.
Kommt eine Schlichtung nicht zustande, können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstandes anrufen.
Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
§ 2 (Ehrenrat)
Der Ehrenrat wird gemäß der Satzung (§ 12) tätig.
Er kann die in § 9 der Satzung vorgesehenen Entscheidungen des Gesamtvorstandes bestätigen, abändern oder aufheben.
§ 3 (Ehrenrat)
Ein Mitglied des Schlichtungs- und Ehrenrates kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Der Befangenheitsantrag ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß eine frühere Antragstellung nicht möglich war.
Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlung führt. Wird er selbst abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat in seiner Gesamtheit.
Im Verhinderungsfall oder in einem begründeten Ablehnungsfall wird das Verfahren von den jeweiligen Stellvertretern durchgeführt.
§ 4 (Ehrenrat)
Der Vorsitzende des Ehrenrats gibt dem Beschuldigten, dem Ankläger sowie dem Vorstand von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis.
Die Mitteilung an den Beschuldigten muß die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anschuldigungen unter Benennung von Zeugen und Angabe sonstigen Beweismaterials schriftlich zu äußern.
Sie muß ferner den Hinweis erhalten, daß eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter unzulässig ist.
Der weitere Gang des Verfahrens wird vom Vorsitzenden des Ehrenrats bestimmt.
Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen oder einen Beisitzer hiermit beauftragen.
Er kann auch den Weg der Vernehmung in einer Verhandlung beschreiten.
Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann, lädt der Vorsitzende des Verfahrens die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin schriftlich ein.
Auch dem Vereinsvorsitzenden muß eine Mitteilung zugesandt werden, damit dieser selber im Termin erscheinen kann oder sich durch ein anders Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, wenn er es für nötig hält.
Zwischen der Absendung der Ladung durch einen eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstage muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Die Ladung ist an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie muß die Mitteilung enthalten, daß auch in Abwesenheit des Empfängers verhandelt und entschieden wird.
Dem Beschuldigten ist auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren.
§ 5 (Ehrenrat)
Die Verhandlung ist Vereinsöffentlich.
Alle Beteiligten und Zeugen sind bei Beginn derselben hierauf hinzuweisen.
§ 6 (Ehrenrat)
Die Urteilsfindung erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten und Zeugen durch Abstimmung der erkennenden Mitglieder des Ehrenrates.
Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu begründen.
Die erkennenden Mitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen.
Es ist in vierfacher Ausfertigung dem Vereinsvorsitzenden zu übergeben.
§ 7 (Ehrenrat)
Der Vorstand entscheidet durch Beschluß darüber, ob das Urteil nur den Beteiligten zugestellt oder in der Vereinsversammlung bekanntgegeben werden soll.
Die endgültige Entscheidung wird durch den Vorstand vollzogen.
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Anlage zur Satzung des Sportangelvereins
Jugendordnung
Die Leitung der Jugendgruppe besteht aus dem
1) Jugendgruppenleiter und
2) dessen Stellvertreter
Sie werden von den Mitgliedern der Jugendgruppe auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt im Wechsel.
Die beiden Jugendgruppenleiter bedürfen nach ihrer Wahl der Bestätigung der Jahreshauptversammlung des Vereins.
Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
Sinn und Zweck der Jugendgruppe ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern zu erziehen, staatsbürgerlich zu schulen und im jugendpflegerischem Sinn zu betreuen.
Die Jugend des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. bekennt sich zur Olympischen Idee.
Sie wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität.
Als Jugendliche gelten alle Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
Mitglied kann jeder Jugendliche über 6 Jahre mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten werden.
Zur Förderung der Jugendgruppenarbeit wird der Jugendgruppe der von ihren Mitgliedern aufgebrachte Beitrag zur Verfügung gestellt.
Die Höhe des Beitrages bestimmt die Jugendgruppenleitung nach Absprache mit dem Vorstand des Vereins.
Über die Verwendung der Mittel verfügt die Jugendgruppenleitung im Benehmen mit dem Vorstand des Vereins.
Die Jugendlichen erhalten als Nachweis ihrer Mitgliedschaft den Sportfischerpass, der mit gültigen Beitragsmarken des V.D.S.F. versehen sein muß.
Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Kassenrevisoren des Vereins überwacht und geprüft.
Für alle Vorkommnisse gilt sinngemäß die Satzung des Vereins.
Diese Satzung wurde unter Aufsicht eines Notars von folgenden Mitgliedern anerkannt und unterschrieben:
1. Adolf Schröder
2. Johann Frevert
3. Ewald Dohrn
4. Helmut Blaas
5. Peter Staudt
6. Arthur Ullrich
7. M.Wüstefeld