
Der vollständige Text
http://www.lsfv-sh.de/downloads/cat_view/43-gesetze-a-verordnungen
hier die neuste Version mit den Strafen in €
http://sh.juris.de/sh/FischG_SH_rahmen.htm
Auszüge
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Geschlossene Gewässer
§ 3 Fischereirecht und Hegepflicht
Zweiter Teil
Fischereiberechtigung
§ 4 Fischereirecht in Küstengewässern
§ 5 Fischereirecht in Binnengewässern
§ 6 Selbständiges Fischereirecht
§ 7 Fischereibuch
§ 8 Veränderung von Gewässern
§ 9 Übertragung und Verkauf von Fischereirechten
§ 10 Vereinigung, Erlöschen und Aufhebung von Fischereirechten
Dritter Teil
Ausübung des Fischereirechts
§ 11 Grundsätze zur Ausübung des Fischereirechts durch Dritte
§ 12 Fischereipachtvertrag
§ 13 Hege
§ 14
Fischereierlaubnisschein
(Kanalschein)
(1) Wer in einem Gewässer, ohne fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt zu sein, den Fischfang ausübt, muß einen gültigen Fischereierlaubnisschein der fischereiberechtigten oder fischereiausübungsberechtigten Person bei sich führen.
(2) Ein Fischereierlaubnisschein darf nur an Personen ausgegeben werden, die einen gültigen Fischereischein (§ 26) besitzen oder von der Fischereischeinpflicht befreit sind.
(3) Die obere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für offene Gewässer
(4) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
(5) Der Fischereierlaubnisschein muß mindestens folgende Angaben enthalten:
§ 15 Zugang zum Gewässer und
Uferbetretungsrecht
§ 16 Fischerei an Stauanlagen
§ 17 Fischereiausübung in Abzweigungen
§ 18 Fischwechsel
§ 19 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
Vierter Teil
Fischereibezirk
§ 20 Fischereibezirk, Fischhegebezirk
§ 21 Hegepläne
Fünfter Teil
Fischereigenossenschaft
§ 22 Fischereigenossenschaft
§ 23 Satzung der Fischereigenossenschaft
§ 24 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
§ 25 Auseinandersetzung, Abwicklung
(1) Wer den Fischfang ausübt, muß einen auf ihren oder seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern vorzeigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern sowie für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und für Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben. Ein Fischereischein ist ebenfalls nicht erforderlich für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie beim Fischfang von einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder einem volljährigen Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden.
(3) Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt.
(4) Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat.
(5) Das Verfahren für die Erteilung des Fischereischeins sowie weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Für die Erteilung des Fischereischeins sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Für die Erteilung des Fischereischeins für Erwerbsfischerinnen und -fischer ist die obere Fischereibehörde zuständig.
(1) Die Erteilung eines Fischereischeins ist vom Bestehen einer Fischereischeinprüfung abhängig, in der die erforderlichen Kenntnisse über die Fischarten, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, naturschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen werden müssen.
(2) Die Fischereischeinprüfung kann unter Aufsicht des Landes von den Fischereiverbänden durchgeführt werden. Die Prüfung muß allen zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
(3) Von der Ablegung der Fischereischeinprüfung ist befreit,
(4) Das Verfahren, die Anforderungen bei der Fischereischeinprüfung und weitere Ausnahmen kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung regeln.
§ 28
Versagungsgründe und Einziehung des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die unter Betreuung stehen.
(3) Der Fischereischein kann ferner Personen versagt werden,
(4) Aus den Gründen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils oder des Bußgeldbescheides verstrichen sind.
(5) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluß des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung eines Bußgelds der Fischereischein versagt werden kann.
(6) Werden nach Erteilung des Fischereischeins Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.
§ 29
Fischereiabgabe
(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe ist für ein volles Kalenderjahr zu entrichten.
(2) Von der Fischereiabgabe ist befreit, wer aufgrund des § 26 Abs. 2 und 4 keinen Fischereischein benötigt.
(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu.
(4) Die oberste Fischereibehörde verwendet die Mittel unter Abzug der Verwaltungskosten nach pflichtgemäßem Ermessen zur Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei. Es sind insbesondere zu fördern:
(5) Vor der Verwendung der Mittel hat die oberste Fischereibehörde einen von ihr für diesen Zweck einberufenen Fischereiabgabeausschuß zu hören. Der Fischereiabgabeausschuß soll sich aus vier Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände der Erwerbsfischerei, drei Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände der Nichterwerbsfischerei, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Natur- und Umweltschutzverbände sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters der obersten Naturschutzbehörde und der oberen Fischereibehörde zusammensetzen.
(6) Die Höhe der Fischereiabgabe, das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und das Verfahren über den Nachweis über die Entrichtung der Abgabe regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Darin kann festgelegt worden, in welchem Umfang den Erhebungsstellen Teile der Abgabe zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwandes belassen werden.
§ 30 Schutz der Fische, der
Gewässer und der Fischerei
§ 31
Verbotene
Fangmethoden
(1) Es ist verboten, beim Fischfang schädigende Mittel, insbesondere künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Die Ausübung des Fischfangs unter Anwendung des elektrischen Stroms ist verboten. Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von diesem Verbot durch Verordnung zulassen.
§ 32 Schutzvorrichtungen an
technischen Anlagen
§ 33 Ablassen von Gewässern
§ 34 Fischwege
§ 35 Schonbezirke
§ 36
Mitführen
von Fanggeräten
(1) Außerhalb der Grenzen des freien Fischfangs darf keine Person auf Wasserfahrzeugen gebrauchsfertige Fanggeräte mit sich führen oder sich mit unverpacktem Fanggerät außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege an Fischgewässern aufhalten, es sei denn, daß sie in dem Gewässer fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt ist oder sich auf dem Wege zwischen ihrem Wohnort und einem Gewässer befindet, in dem sie den Fischfang ausüben darf.
(2) Innerhalb der Grenzen des freien Fischfangs bleiben die Vorschriften der Europäischen Union und des Bundes über das Mitführen von Fanggeräten unberührt.
(3) Niemand darf auf Wasserfahrzeugen oder auf oder an Gewässern unerlaubte Fanggeräte mitführen.
§ 37 Anzeige
von Fischsterben
§ 38 Übertragbare Fischkrankheiten
§ 39
Tierschutz
(1) Ordnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden. Verboten ist danach insbesondere:
(2) Erlaubt ist das Gemeinschaftsfischen. Art und Umfang des Gemeinschaftsfischens regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung.
§ 40 Muschelfischerei
§ 41 Muschelkulturen
Neunter Teil
Fischereiverwaltung
§ 42 Fischereibehörden
(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern und den Binnengewässern führt die obere Fischereibehörde durch.
(2) Unberührt von Absatz 1 bleibt die besondere Aufsicht des Landes über die genossenschaftlichen Angelegenheiten (§ 24).
(3) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die obere Fischereibehörde für den Bereich der Binnengewässer zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der Fischereiaufsicht vertraute Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern bestellen. Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verpflichten. Sie unterliegen den Weisungen der oberen Fischereibehörde.
(4) Die Fischereiberechtigten oder die Fischereiausübungsberechtigten können zum Schutz ihrer Fischereirechte geeignete Personen (private Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher) bestellen, die auf Antrag amtlich bestätigt Werden, wenn gegen ihre Eignung und Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die privaten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher haben Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen zu befolgen.
§ 44
Befugnisse
der Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten und die ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher (Fischereiaufsichtspersonen) sind in Wahrnehmung der Aufgaben der Fischereiaufsicht befugt:
Die Schiffsführung eines Wasserfahrzeugs, von dem aus Fischfang betrieben wird, hat auf Anruf sofort ihr Fahrzeug anzuhalten, auf Verlangen die Fischereiaufsichtspersonen an Bord zu lassen und ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn die Fischereiaufsichtsperson dies gestattet.
Für die privaten amtlich bestätigten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher gilt Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Fischereiaufsichtsperson hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, daß ihr dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Die Fischereiaufsichtspersonen sind darüber hinaus befugt, Personen,
die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen.
(3) Weitere Befugnisse der Fischereiaufsichtspersonen kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung regeln.
(4) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) und das Recht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 45 Entschädigung
§ 46
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Fischereibehörde.
§ 47 Übergangsvorschriften
§ 48 Aufhebung bestehender Vorschriften
§ 49 Inkrafttreten