Neues LFischG tritt in Kürze in Kraft

http://www.lsfv-sh.de/neuigkeiten/124/987-neues-lfischg-tritt-in-kuerze-in-kraft

bitte dort nachlesen

 

 

 

 

 

Quelle: Kieler Nachrichten vom 21.11.2009

 

Quelle: http://www.lsfv-sh.de/downloads/Definition_Gemeinschaftsfischen.pdf vom 18.12.2006

Definition Gemeinschaftsfischen – Wettfischen

Gemeinschaftsfischen in Binnengewässern:

Gemeinschaftsfischen sind fischereiliche Veranstaltungen, an denen mehr als 10 Angler

oder Angler aus mehreren Vereinen teilnehmen, die innerhalb einer bestimmten Zeit an einem

Gewässer unter gleicher Zielvorgabe fischen. Als solche Gemeinschaftsfischen kommen

in Betracht:

- Gemeinschaftsfischen ohne Erfassung des Fangergebnisses

- Gemeinschaftsfischen mit Erfassung des schwersten Fisches

- Gemeinschaftsfischen mit Erfassung des Fangs insgesamt.

Für alle Gemeinschaftsfischen gelten selbstverständlich die allgemeinen Regeln der Fischereiausübung, insbesondere der Fischhege. Die Belange der Pflanzen und Tiere im und am Gewässer sind zu beachten.

Damit ergeben sich für sämtliche Gemeinschaftsfischen folgende Voraussetzungen:

1. Die örtlich geltenden fischereirechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten; erforderliche

Zustimmungen der Fachbehörden müssen vorliegen.

2. Naturschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten; Uferzonen dürfen nicht verändert

werden; auf Hauptbrutzeiten von Vögeln ist Rücksicht zu nehmen.

3. Tierschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten; der gefangene Fisch ist immer

sofort fischweidgerecht zu töten; der Fang ist sinnvoll zu verwerten (nach Möglichkeit

menschlicher Verzehr).

4. Fischereiliche Veranstaltungen dürfen keinen weiterführenden Wettbewerbscharakter

haben.

5. Zum Zwecke der Durchführung von Gemeinschaftsfischen dürfen Besatzmaßnahmen

mit fangfähigen Fischen nicht durchgeführt werden.

6. Jeder Teilnehmer ist für die Einhaltung der Bestimmungen neben dem Veranstalter

selbst verantwortlich. Gemeinschaftsfischen mit Erfassung des Fangs insgesamt dürfen

nur durchgeführt werden, wenn sich die Notwendigkeit des Fischens aus dem

Gewässer selber und der vorhandenen Zusammensetzung der Arten in diesem Gewässer

ergibt.

Gemeinschaftliche Fischen, bei denen der Fang insgesamt erfasst wird, sind nur zulässig,

wenn diese Fischen der Hege dienen.

Hegefischen sind nur zur Bestandserfassung und zur Bestandsregulierung zulässig, die

Notwendigkeit der Befischung muss sich aus dem Zustand des Fischbestandes oder des

Gewässers ergeben; ggf. ist die Notwendigkeit sachverständig nachzuweisen.

Wettfischen

Wettfischen sind fischereiliche Veranstaltungen, die durch Wettbewerbscharakter geprägt

werden. Dazu gehören insbesondere:

a) ein weiterführender Charakter der Veranstaltung

b) das Auftreten und Bewerten von geschlossenen Mannschaften

c) wirtschaftliche Zielrichtung der Veranstaltung (z. B. Tombolafischen).

Für ein Wettfischen kann weiter sprechen, wenn mehrere folgender Kriterien vorliegen:

a) Veranstaltungen nicht auf Vereinsebene, zu denen nur bestimmte Angler zugelassen

werden

b) Vergabe von Preisen an Sieger und Platzierte

c) das Auslosen und/oder Abgrenzen von Angelplätzen

d) das übermäßige Anfüttern

e) die Verwendung von Setzkeschern

f) das Zurücksetzen fangfähiger Fische

g) vorheriger Besatz mit fangfähigen Fischen in einem engen zeitlichen Zusammenhang

mit der Veranstaltung.