Neues LFischG tritt in Kürze in Kraft
http://www.lsfv-sh.de/neuigkeiten/124/987-neues-lfischg-tritt-in-kuerze-in-kraft
bitte dort nachlesen
Quelle: Kieler Nachrichten vom 21.11.2009
Quelle: http://www.lsfv-sh.de/downloads/Definition_Gemeinschaftsfischen.pdf vom 18.12.2006
Definition Gemeinschaftsfischen – Wettfischen
Gemeinschaftsfischen in Binnengewässern:
Gemeinschaftsfischen sind fischereiliche Veranstaltungen, an denen mehr als 10 Angler
oder Angler aus mehreren Vereinen teilnehmen, die innerhalb einer bestimmten Zeit an einem
Gewässer unter gleicher Zielvorgabe fischen. Als solche Gemeinschaftsfischen kommen
in Betracht:
- Gemeinschaftsfischen ohne Erfassung des Fangergebnisses
- Gemeinschaftsfischen mit Erfassung des schwersten Fisches
- Gemeinschaftsfischen mit Erfassung des Fangs insgesamt.
Für alle Gemeinschaftsfischen gelten selbstverständlich die allgemeinen Regeln der Fischereiausübung, insbesondere der Fischhege. Die Belange der Pflanzen und Tiere im und am Gewässer sind zu beachten.
Damit ergeben sich für sämtliche Gemeinschaftsfischen folgende Voraussetzungen:
1. Die örtlich geltenden fischereirechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten; erforderliche
Zustimmungen der Fachbehörden müssen vorliegen.
2. Naturschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten; Uferzonen dürfen nicht verändert
werden; auf Hauptbrutzeiten von Vögeln ist Rücksicht zu nehmen.
3. Tierschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten; der gefangene Fisch ist immer
sofort fischweidgerecht zu töten; der Fang ist sinnvoll zu verwerten (nach Möglichkeit
menschlicher Verzehr).
4. Fischereiliche Veranstaltungen dürfen keinen weiterführenden Wettbewerbscharakter
haben.
5. Zum Zwecke der Durchführung von Gemeinschaftsfischen dürfen Besatzmaßnahmen
mit fangfähigen Fischen nicht durchgeführt werden.
6. Jeder Teilnehmer ist für die Einhaltung der Bestimmungen neben dem Veranstalter
selbst verantwortlich. Gemeinschaftsfischen mit Erfassung des Fangs insgesamt dürfen
nur durchgeführt werden, wenn sich die Notwendigkeit des Fischens aus dem
Gewässer selber und der vorhandenen Zusammensetzung der Arten in diesem Gewässer
ergibt.
Gemeinschaftliche Fischen, bei denen der Fang insgesamt erfasst wird, sind nur zulässig,
wenn diese Fischen der Hege dienen.
Hegefischen sind nur zur Bestandserfassung und zur Bestandsregulierung zulässig, die
Notwendigkeit der Befischung muss sich aus dem Zustand des Fischbestandes oder des
Gewässers ergeben; ggf. ist die Notwendigkeit sachverständig nachzuweisen.
Wettfischen
Wettfischen sind fischereiliche Veranstaltungen, die durch Wettbewerbscharakter geprägt
werden. Dazu gehören insbesondere:
a) ein weiterführender Charakter der Veranstaltung
b) das Auftreten und Bewerten von geschlossenen Mannschaften
c) wirtschaftliche Zielrichtung der Veranstaltung (z. B. Tombolafischen).
Für ein Wettfischen kann weiter sprechen, wenn mehrere folgender Kriterien vorliegen:
a) Veranstaltungen nicht auf Vereinsebene, zu denen nur bestimmte Angler zugelassen
werden
b) Vergabe von Preisen an Sieger und Platzierte
c) das Auslosen und/oder Abgrenzen von Angelplätzen
d) das übermäßige Anfüttern
e) die Verwendung von Setzkeschern
f) das Zurücksetzen fangfähiger Fische
g) vorheriger Besatz mit fangfähigen Fischen in einem engen zeitlichen Zusammenhang
mit der Veranstaltung.